Ärzte, die als Influencer auf Social Media aktiv sind, müssen zwingend das Heilmittelwerbegesetz (HWG), die ärztliche Berufsordnung und das Telemediengesetz (TMG) einhalten – die Beachtung dieser Rechtsgrundlagen ist eine Berufspflicht. Insbesondere Erfolgsversprechen, Vorher-Nachher-Bilder und Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente sind verboten. Kooperationen mit der Industrie müssen als Werbung gekennzeichnet werden.
Hintergrund
Die Berufsordnung erlaubt sachliche Informationen über die ärztliche Tätigkeit, verbietet aber berufswidrige Werbung. Auf Social-Media-Plattformen ist die Grenze zwischen Information und Werbung oft fließend. Ärzte müssen bezahlte Kooperationen deutlich als Werbung kennzeichnen und dürfen keine individuellen Behandlungsergebnisse als repräsentativ darstellen. Die Landesärztekammern prüfen zunehmend die Social-Media-Auftritte von Ärzten und verhängen bei Verstößen berufsrechtliche Sanktionen.
Wann gilt das nicht?
Rein wissenschaftliche Veröffentlichungen und Fachvorträge unterliegen nicht den Werbevorschriften. Auch private Social-Media-Nutzung ohne Bezug zur ärztlichen Tätigkeit fällt nicht unter die berufsrechtlichen Einschränkungen.
Ärzteversichert berät Ärzte-Influencer zu den haftungsrechtlichen Risiken von Social-Media-Aktivitäten und zur passenden Berufshaftpflichtabsicherung.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →