Die Beiträge zur Auslandskrankenversicherung sind für Ärzte als sonstige Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des §10 Abs. 1 Nr. 3a EStG steuerlich absetzbar. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt davon ab, ob die Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen bereits durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft sind. Bei einer beruflich veranlassten Auslandsreise können die Beiträge auch als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Hintergrund
Die Auslandskrankenversicherung zählt zu den Krankenversicherungsbeiträgen und wird steuerlich wie eine Zusatzversicherung behandelt. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt 1.900 Euro für Angestellte und 2.800 Euro für Selbstständige. Da die Basiskrankenversicherungsbeiträge diesen Betrag in der Regel bereits überschreiten, wirkt sich die Auslandskrankenversicherung oft nicht zusätzlich steuermindernd aus. Bei beruflichen Auslandsreisen (Kongresse, Hospitationen) sind die Kosten als Betriebsausgabe voll absetzbar.
Wann gilt das nicht?
Wenn die Vorsorgeaufwand-Höchstbeträge bereits ausgeschöpft sind, entfällt die steuerliche Wirkung. Auch bei Pauschreiseleistungen, in denen die Auslandskrankenversicherung enthalten ist, ist eine separate Absetzung nicht möglich.
Ärzteversichert berät Ärzte zur steueroptimierten Gestaltung des Auslandsversicherungsschutzes – besonders bei regelmäßigen internationalen Kongressbesuchen.
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