Für Auszubildende in der Arztpraxis ist der Praxisinhaber als Arbeitgeber zur vollständigen Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) und zur Anmeldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung (BGW) verpflichtet. Zusätzlich muss die Berufshaftpflichtversicherung der Praxis die Tätigkeit der Azubis mitabdecken. Diese Versicherungspflichten sind gesetzlich vorgeschrieben und nicht verhandelbar.
Hintergrund
Die Sozialversicherungsbeiträge werden bei Azubis je nach Ausbildungsvergütung anteilig zwischen Arbeitgeber und Azubi geteilt. Bei einer Vergütung unter der Geringverdienergrenze (aktuell 325 Euro monatlich) trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein. Die gesetzliche Unfallversicherung über die BGW schützt den Azubi bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten – die Beiträge zahlt ausschließlich der Praxisinhaber. Die Berufshaftpflichtversicherung muss explizit die Ausbildungstätigkeit einschließen, da Azubis unter Anleitung eigenständig Patientenkontakt haben.
Wann gilt das nicht?
Praktikanten im Rahmen eines Schulpraktikums unterliegen anderen Versicherungsregelungen – sie sind über die Schule unfallversichert. Auch Famulanten sind in der Regel über die Universität versichert.
Ärzteversichert prüft, ob die bestehende Praxisversicherung Azubis vollständig abdeckt, und empfiehlt bei Bedarf Ergänzungen.
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