Eine vollständige bauliche Barrierefreiheit ist für bestehende Arztpraxen keine unmittelbare gesetzliche Pflicht, wird aber bei Neubauten und umfassenden Umbauten durch die Landesbauordnungen verlangt. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichten Ärzte als Leistungserbringer im Gesundheitswesen jedoch zu angemessenen Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur medizinischen Versorgung zu ermöglichen. Ab 2025 gilt zudem das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das digitale Barrierefreiheit vorschreibt.

Hintergrund

KVen fordern bei der Neuzulassung zunehmend barrierefreie Praxisräume und kennzeichnen barrierefreie Praxen im Arztverzeichnis. Förderprogramme der KfW und einzelner Landesbanken bieten zinsgünstige Darlehen für barrierefreie Umbauten. Auch ohne bauliche Vollausstattung können Ärzte durch organisatorische Maßnahmen wie Hausbesuche, telemedizinische Sprechstunden und mobile Rampen die Versorgung verbessern.

Wann gilt das nicht?

In denkmalgeschützten Gebäuden oder bei unverhältnismäßig hohen Umbaukosten können Ausnahmen gelten. Auch Praxen ohne Erdgeschosszugang in Altbauten sind nicht verpflichtet, einen Aufzug einzubauen.

Ärzteversichert berät Praxisinhaber zur Haftungsabsicherung bei Unfällen in nicht barrierefreien Praxisräumen und zur passenden Betriebshaftpflicht.

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