Ein Behandlungsvertrag nach §630a BGB entsteht automatisch mit Beginn der ärztlichen Behandlung und ist keine Formvorschrift, die der Arzt aktiv einhalten muss – er kommt auch mündlich oder konkludent zustande. Eine schriftliche Form ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird aber insbesondere bei Privatpatienten und IGeL-Leistungen dringend empfohlen, um die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar zu dokumentieren. Der Behandlungsvertrag begründet die ärztliche Sorgfaltspflicht und die Vergütungspflicht des Patienten.

Hintergrund

Seit dem Patientenrechtegesetz 2013 regeln die §§630a–630h BGB die wesentlichen Pflichten aus dem Behandlungsvertrag: Aufklärung, Einwilligung, Dokumentation und Sorgfaltspflicht. Bei GKV-Patienten wird der Behandlungsvertrag über die Chipkarte konkludent geschlossen. Bei Privatpatienten sollte ein schriftlicher Vertrag die Honorarvereinbarung nach GOÄ enthalten. Ein standardisierter Behandlungsvertrag reduziert das Risiko von Vergütungsstreitigkeiten und stärkt die Rechtsposition des Arztes.

Wann gilt das nicht?

In Notfällen entsteht ein Behandlungsvertrag durch Geschäftsführung ohne Auftrag (§§677 ff. BGB), auch wenn der Patient nicht einwilligungsfähig ist. Bei bewusstlosen Patienten gelten besondere Regeln der mutmaßlichen Einwilligung.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, Behandlungsverträge als Teil des Praxis-Risikomanagements zu betrachten und den Haftpflichtschutz entsprechend auszugestalten.

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