Die belegärztliche Abrechnung ist keine allgemeine Pflicht für Ärzte, sondern eine spezielle Abrechnungsform, die nur Vertragsärzte mit einem Belegarztvertrag nach §121 SGB V betrifft. Belegärzte rechnen ihre ärztlichen Leistungen im Krankenhaus ambulant über die Kassenärztliche Vereinigung ab, während das Krankenhaus die Pflegeleistungen und Infrastruktur abrechnet. Die korrekte Abrechnung nach EBM ist für Belegärzte verpflichtend.

Hintergrund

Belegärzte sind niedergelassene Vertragsärzte, die Patienten im Krankenhaus stationär behandeln, ohne dort angestellt zu sein. Sie nutzen die Infrastruktur des Krankenhauses und rechnen ihre ärztlichen Leistungen direkt mit der KV ab. Die Vergütung erfolgt über spezielle belegärztliche EBM-Ziffern. Der Belegarztvertrag regelt die Rechte und Pflichten gegenüber dem Krankenhaus, einschließlich der Bereitschaftspflicht und der Nutzungsentgelte.

Wann gilt das nicht?

Ärzte ohne Belegarztvertrag rechnen stationäre Leistungen nicht über die KV ab. Auch bei Kooperationsverträgen nach §115b SGB V (ambulantes Operieren) gelten andere Abrechnungswege.

Ärzteversichert berät Belegärzte zur passenden Berufshaftpflicht, die sowohl die ambulante Praxistätigkeit als auch die stationäre Belegarzttätigkeit abdeckt.

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