Ein Belegarzt-Vertrag ist für Ärzte keine Pflicht, sondern eine freiwillige Kooperationsvereinbarung zwischen einem niedergelassenen Vertragsarzt und einem Krankenhaus, die es dem Arzt ermöglicht, seine Patienten auch stationär zu versorgen. Der Vertrag regelt die Nutzung der Krankenhausinfrastruktur, die Bereitschaftspflicht und die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Besonders in der Chirurgie, Gynäkologie und HNO-Heilkunde ist das Belegarztsystem verbreitet.
Hintergrund
Der Belegarzt behält seine Niederlassung und behandelt seine Patienten sowohl ambulant in der Praxis als auch stationär im Krankenhaus. Der Vorteil liegt in der durchgängigen Patientenversorgung aus einer Hand. Der Belegarztvertrag enthält typischerweise Regelungen zur Mindestbelegungszahl, zu Bereitschaftsdiensten, zur Haftungsverteilung und zu den Nutzungsentgelten für OP-Räume und Personal. Die Verträge sind oft auf mehrere Jahre befristet.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die ausschließlich ambulant tätig sind und keine stationäre Versorgung anbieten möchten, benötigen keinen Belegarztvertrag. Auch Klinikärzte in Festanstellung sind keine Belegärzte.
Ärzteversichert stellt sicher, dass die Berufshaftpflicht die belegärztliche Tätigkeit mitabdeckt und keine Haftungslücken zwischen Praxis- und Krankenhausversicherung entstehen.
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