Die Dokumentation einer Versicherungsberatung ist nach §61 VVG für den Versicherungsvermittler eine gesetzliche Pflicht – der Berater muss Wünsche, Bedürfnisse und die Gründe für seine Empfehlung schriftlich festhalten. Für Ärzte als Versicherungsnehmer besteht keine eigene Dokumentationspflicht, jedoch sollten sie die Beratungsprotokolle sorgfältig aufbewahren, da diese im Streitfall als Beweismittel für eine Falschberatung dienen können.

Hintergrund

Das Beratungsprotokoll muss den konkreten Versicherungsbedarf des Arztes, die empfohlenen Produkte, die Gründe der Empfehlung und eventuelle Abweichungen vom Kundenwunsch dokumentieren. Ärzte sollten das Protokoll vor Vertragsabschluss aufmerksam lesen und auf Vollständigkeit prüfen. Bei Honorarberatern gilt die gleiche Dokumentationspflicht. Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens fünf Jahre, empfehlenswert sind zehn Jahre, um auch bei Spätschäden Nachweise vorlegen zu können.

Wann gilt das nicht?

Bei Online-Abschlüssen ohne persönliche Beratung entfällt die Beratungsdokumentationspflicht des Vermittlers. Auch bei Versicherungsverträgen, die der Arzt vollständig eigenständig und ohne Beratung abschließt, gibt es kein Beratungsprotokoll.

Ärzteversichert dokumentiert jede Beratung lückenlos und stellt Ärzten transparente Protokolle zur Verfügung, die alle Empfehlungen nachvollziehbar machen.

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