Die Vergütung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes ist für angestellte Ärzte eine arbeitsvertragliche und tarifvertragliche Pflicht des Arbeitgebers – Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit und muss entsprechend vergütet oder durch Freizeitausgleich kompensiert werden. Die Vergütungshöhe richtet sich nach dem jeweiligen Tarifvertrag (TV-Ärzte/VKA, TV-Ärzte/TdL) und liegt je nach Stufe bei 50–100 Prozent des regulären Stundenlohns. Unbezahlter Bereitschaftsdienst ist rechtswidrig.
Hintergrund
Nach dem EuGH-Urteil zur Arbeitszeit gilt Bereitschaftsdienst, bei dem der Arzt im Krankenhaus anwesend sein muss, vollständig als Arbeitszeit. Rufbereitschaft, bei der der Arzt sich an einem selbst gewählten Ort aufhält, wird nur bei tatsächlichem Einsatz als Arbeitszeit gewertet. Die Tarifverträge unterscheiden mehrere Stufen der Bereitschaftsdienstzulage. Für niedergelassene Ärzte im KV-Bereitschaftsdienst gelten separate Vergütungsregelungen über die jeweilige KV.
Wann gilt das nicht?
Niedergelassene Ärzte, die am KV-Bereitschaftsdienst teilnehmen, erhalten eine separate Vergütung über die KV und nicht über einen Arbeitgeber. Auch Ärzte, die freiwillig Bereitschaftsdienste übernehmen, die nicht vertraglich vereinbart sind, haben keinen automatischen Vergütungsanspruch.
Ärzteversichert berät Ärzte zur Absicherung während des Bereitschaftsdienstes und prüft, ob die Berufshaftpflicht auch Nacht- und Wochenenddienste abdeckt.
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