Das ärztliche Berufsgericht ist keine Pflicht im Sinne einer aktiven Mitwirkung, aber jeder approbierte Arzt unterliegt als Pflichtmitglied der Ärztekammer automatisch der Berufsgerichtsbarkeit, die bei Verstößen gegen die Berufsordnung zuständig ist. Das Berufsgericht kann Sanktionen von der Verwarnung bis zum Berufsverbot verhängen. Berufsgerichtliche Verfahren werden in der Regel von der Ärztekammer eingeleitet und laufen unabhängig von strafrechtlichen Ermittlungen.

Hintergrund

Die Berufsgerichte der Heilberufe sind bei den Verwaltungsgerichten angesiedelt und bestehen aus Richtern und ärztlichen Beisitzern. Typische Verfahrensgründe sind Verstöße gegen die Schweigepflicht, berufswidrige Werbung, Behandlungsfehler und Verletzung der Fortbildungspflicht. Die möglichen Sanktionen umfassen Verwarnung, Verweis, Geldbuße bis 50.000 Euro, Aberkennung des Wahlrechts zur Ärztekammer und in schweren Fällen die Feststellung der Unwürdigkeit zur Berufsausübung.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die ihre Approbation zurückgegeben haben, unterliegen nicht mehr der Berufsgerichtsbarkeit. Auch für Handlungen vor Erteilung der Approbation ist das Berufsgericht nicht zuständig.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten eine Rechtsschutzversicherung, die berufsgerichtliche Verfahren abdeckt und die Kosten der Verteidigung übernimmt.

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