Die ärztliche Berufsordnung ist für alle approbierten Ärzte in Deutschland als Satzung der zuständigen Landesärztekammer rechtsverbindlich und legt die zentralen Berufspflichten fest. Dazu gehören Schweigepflicht, Dokumentationspflicht, Aufklärungspflicht, Fortbildungspflicht und das Verbot berufswidriger Werbung. Verstöße gegen die Berufsordnung können berufsgerichtliche Sanktionen bis hin zum Approbationsentzug nach sich ziehen.

Hintergrund

Die Berufsordnungen der Landesärztekammern basieren auf der Muster-Berufsordnung (MBO-Ä) der Bundesärztekammer, werden aber von den Landesärztekammern eigenständig beschlossen und können in Details abweichen. Zentrale Regelungsbereiche sind die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (§2 MBO-Ä), die Fortbildungspflicht (§4 MBO-Ä), die Schweigepflicht (§9 MBO-Ä) und die Regelungen zur Werbung und Kooperation. Die Fortbildungspflicht erfordert den Nachweis von 250 Fortbildungspunkten in fünf Jahren.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die ihre Approbation zurückgegeben haben, sind nicht mehr an die Berufsordnung gebunden. Auch ausländische Ärzte ohne deutsche Approbation unterliegen nicht der deutschen Berufsordnung.

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