Die Einhaltung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ist für jeden Arzt, der Betäubungsmittel verschreibt, anwendet oder aufbewahrt, eine strafbewehrte Pflicht mit strengen Dokumentations-, Aufbewahrungs- und Nachweispflichten. Verstöße gegen das BtMG können mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Die Verschreibung erfolgt ausschließlich auf speziellen BtM-Rezepten, die über die Bundesopiumstelle bezogen werden.
Hintergrund
Praxen, die Betäubungsmittel vorrätig halten, müssen einen BtM-Tresor vorhalten, der den Anforderungen der BtMVV entspricht. Die BtM-Kartei muss lückenlos geführt werden und jeden Zu- und Abgang dokumentieren. Die Aufbewahrungsfrist für BtM-Unterlagen beträgt drei Jahre. Regelmäßige Kontrollen durch das Gesundheitsamt oder die Landesapothekerkammer prüfen die Einhaltung der Vorschriften. Bei Substitutionsbehandlungen gelten zusätzliche Sondervorschriften.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die keine Betäubungsmittel verschreiben oder vorrätig halten, unterliegen nicht den BtMG-Pflichten in der Praxis. Auch bei ausschließlich ambulanten Behandlungen ohne BtM-Einsatz entfallen die Dokumentationspflichten.
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