Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist für Ärzte keine gesetzliche Pflicht, jedoch haben angestellte Ärzte seit 2002 einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung nach §1a BetrAVG – der Arbeitgeber muss auf Verlangen einen Teil des Bruttogehalts in eine bAV umwandeln. Der Arbeitgeber ist seit 2019 verpflichtet, bei Neuverträgen einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent auf den umgewandelten Betrag zu leisten. Für niedergelassene Ärzte besteht kein Anspruch, sie können aber freiwillig eine bAV einrichten.
Hintergrund
Die Entgeltumwandlung ist steuer- und sozialabgabenfrei bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2026: ca. 302 Euro monatlich). Darüber hinaus können weitere 4 Prozent steuerfrei umgewandelt werden. Im Gegenzug wird die spätere Auszahlung voll besteuert und es fallen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an. Ärzte sollten die bAV sorgfältig gegen die Versorgungswerkpflichtbeiträge und private Vorsorge abwägen.
Wann gilt das nicht?
Niedergelassene Ärzte als Selbstständige haben keinen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Auch Mini-Jobber unter der Geringfügigkeitsgrenze sind von der bAV-Pflicht ausgenommen.
Ärzteversichert analysiert, ob die bAV für den individuellen Arzt wirtschaftlich sinnvoll ist, und vergleicht sie mit alternativen Vorsorgebausteinen.
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