Ein Betriebsrat in der Arztpraxis ist ab fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) möglich, jedoch keine Pflicht des Praxisinhabers – die Initiative zur Gründung muss von den Mitarbeitern ausgehen. Der Praxisinhaber darf die Betriebsratswahl weder verhindern noch behindern, muss aber auch nicht aktiv zur Gründung auffordern. In der Praxis sind Betriebsräte in Arztpraxen selten, kommen aber in größeren MVZ und Gemeinschaftspraxen vor.
Hintergrund
Ein Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte bei Arbeitszeiten, Urlaubsplanung, Eingruppierung und Einstellung neuer Mitarbeiter. Der Praxisinhaber muss den Betriebsrat vor Kündigungen anhören. Die Behinderung einer Betriebsratswahl ist eine Straftat nach §119 BetrVG. Für Praxen mit weniger als 20 Mitarbeitern gelten vereinfachte Wahlverfahren. Die Kosten der Betriebsratsarbeit (Schulungen, Freistellungen) trägt der Arbeitgeber.
Wann gilt das nicht?
In Praxen mit weniger als fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern kann kein Betriebsrat gegründet werden. Auch bei Ein-Personen-Praxen ohne Angestellte entfällt das Thema vollständig.
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern eine Rechtsschutzversicherung mit arbeitsrechtlichem Baustein für den Fall von Betriebsratskonflikten.
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