Praxisinhaber sind als Arbeitgeber verpflichtet, ihren MFA und anderen Mitarbeitern auf Verlangen eine Entgeltumwandlung in betriebliche Altersvorsorge (bAV) zu ermöglichen – die vollständige Finanzierung einer Betriebsrente aus eigenen Mitteln ist hingegen keine Pflicht. Seit 2019 muss der Arbeitgeber bei Neuverträgen einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent auf den umgewandelten Betrag leisten, sofern er Sozialversicherungsbeiträge einspart. Eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente ist freiwillig, aber ein starkes Instrument zur Mitarbeiterbindung.

Hintergrund

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht für alle Arbeitnehmer mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze. Die Durchführung erfolgt in der Regel über eine Direktversicherung, da diese den geringsten Verwaltungsaufwand für die Praxis verursacht. Der MFA-Tarifvertrag sieht zusätzliche Regelungen zur bAV vor, die Praxisinhaber beachten müssen.

Wann gilt das nicht?

Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) haben keinen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Auch Praxisinhaber als Selbstständige fallen nicht unter die bAV-Regelungen.

Ärzteversichert berät Praxisinhaber zur kosteneffizienten Einrichtung einer bAV für Mitarbeiter und zur Integration in das Praxis-Vergütungssystem.

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