Die Einrichtung einer Betriebsrente für Praxis-Mitarbeiter ist als arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung nach §1a BetrAVG auf Verlangen des Mitarbeiters Pflicht – der Praxisinhaber muss den Wunsch nach Gehaltsumwandlung in eine bAV umsetzen. Eine darüber hinausgehende arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente ist hingegen freiwillig und als attraktiver Benefit zur Personalgewinnung und -bindung einsetzbar. Die steuerliche Förderung macht die bAV für beide Seiten attraktiv.
Hintergrund
Bei der Entgeltumwandlung wandelt der Mitarbeiter einen Teil seines Bruttogehalts steuer- und sozialabgabenfrei in einen bAV-Vertrag um. Der Arbeitgeber spart dadurch Sozialversicherungsbeiträge und muss seit 2019 mindestens 15 Prozent als Zuschuss weiterreichen. Eine rein arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente von 50–100 Euro monatlich pro Mitarbeiter ist als Sachlohn steuerbegünstigt und erhöht die Attraktivität der Praxis als Arbeitgeber erheblich.
Wann gilt das nicht?
Minijobber und befristet Beschäftigte in der Probezeit haben unter Umständen eingeschränkte bAV-Ansprüche. Auch bei Praxen ohne Angestellte ist die Frage irrelevant.
Ärzteversichert unterstützt Praxisinhaber bei der Auswahl des optimalen bAV-Produkts und der administrativen Einrichtung.
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