Eine Betriebsschließungsversicherung für den Epidemiefall ist für Ärzte keine gesetzliche Pflicht, kann aber im Fall einer behördlich angeordneten Praxisschließung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) existenzsichernd wirken. Die Versicherung ersetzt den entgangenen Praxisgewinn und die weiterlaufenden Fixkosten während der Schließungszeit. Nach den Erfahrungen der COVID-19-Pandemie haben die meisten Versicherer ihre Bedingungen überarbeitet und klarer formuliert.

Hintergrund

Die Betriebsschließungsversicherung leistet typischerweise bei behördlich angeordneter Schließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten nach §6/7 IfSG. Die Entschädigung umfasst in der Regel den entgangenen Gewinn und die weiterlaufenden Kosten für einen Zeitraum von 30–90 Tagen. Nach der Pandemie haben viele Versicherer COVID-19 und vergleichbare Pandemien explizit ausgeschlossen oder gesondert bepreist. Ärzte sollten die Versicherungsbedingungen genau auf den Katalog versicherter Krankheiten prüfen.

Wann gilt das nicht?

Bei freiwilliger Praxisschließung ohne behördliche Anordnung leistet die Versicherung nicht. Auch Umsatzrückgänge durch allgemeine Pandemie-Effekte ohne konkrete Schließungsanordnung sind in der Regel nicht gedeckt.

Ärzteversichert prüft bestehende Betriebsschließungsversicherungen auf aktuelle Deckungslücken und empfiehlt bedarfsgerechte Anpassungen.

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