Die Betriebsschließungsversicherung bei Epidemie ist keine Pflichtversicherung für Arztpraxen, schließt aber eine kritische Absicherungslücke, die weder durch die Berufshaftpflicht noch durch die Betriebsunterbrechungsversicherung abgedeckt wird. Bei einer behördlich angeordneten Praxisschließung nach dem Infektionsschutzgesetz laufen Miete, Personalkosten und Leasingraten weiter, während die Einnahmen wegbrechen. Ohne Versicherungsschutz kann dies die wirtschaftliche Existenz der Praxis gefährden.

Hintergrund

Die Entschädigung nach §56 IfSG durch den Staat deckt nur einen Teil der Ausfälle ab und wird erst nach mehreren Monaten ausgezahlt. Die Betriebsschließungsversicherung springt sofort ein und ersetzt den Tagesgewinn sowie die Fixkosten. Die Versicherungssumme sollte mindestens den Drei-Monats-Bedarf abdecken. Die Prämien liegen je nach Praxisgröße bei 300–1.000 Euro pro Jahr. Seit der Pandemie sind die Bedingungen differenzierter und die Prämien gestiegen.

Wann gilt das nicht?

Praxen, die auch bei einer Epidemie weiterarbeiten dürfen (z. B. essenzielle Versorgung), benötigen die Versicherung möglicherweise nicht. Auch bei ausreichender Liquiditätsreserve für drei bis sechs Monate kann auf die Versicherung verzichtet werden.

Ärzteversichert analysiert das Schließungsrisiko jeder Praxis individuell und empfiehlt eine bedarfsgerechte Absicherung.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →