Bilanzierung ist für freiberuflich tätige Ärzte in der Einzelpraxis keine Pflicht, da sie als Freiberufler nach §18 EStG von der Buchführungspflicht nach §140/141 AO befreit sind und ihren Gewinn durch die einfachere Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln dürfen. Die Bilanzierungspflicht entsteht erst, wenn der Arzt eine GmbH-Struktur wählt oder freiwillig zur Bilanzierung übergeht. Die EÜR ist für die meisten Arztpraxen die wirtschaftlich sinnvollere Gewinnermittlungsmethode.

Hintergrund

Die EÜR stellt lediglich Einnahmen und Ausgaben gegenüber und erfordert weder doppelte Buchführung noch Jahresabschluss. Die Vorteile sind geringerer Buchungsaufwand und niedrigere Steuerberatungskosten. Nachteile entstehen bei wachsenden Praxen, da die EÜR keine Vermögensübersicht bietet und Banken bei Kreditentscheidungen oft eine Bilanz bevorzugen. Bei einer Praxis-GmbH oder MVZ-GmbH ist die Bilanzierung nach HGB zwingend erforderlich.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die eine GmbH oder eine gewerblich tätige Gesellschaft betreiben, müssen bilanzieren. Auch bei einem Wechsel von der Freiberuflichkeit zur gewerblichen Tätigkeit (z. B. durch den Verkauf von Waren) kann Bilanzierungspflicht entstehen.

Ärzteversichert stimmt die steuerliche Gewinnermittlung mit der Versicherungs- und Finanzplanung ab und empfiehlt die optimale Struktur.

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