Brandschutz in der Arztpraxis ist nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), den Landesbauordnungen und dem Arbeitsschutzgesetz eine gesetzliche Pflicht für jeden Praxisinhaber. Ärzte müssen Feuerlöscher in ausreichender Anzahl vorhalten, Fluchtwege kennzeichnen, Flucht- und Rettungspläne aushängen und das Praxisteam mindestens jährlich in Brandschutzmaßnahmen unterweisen. Verstöße können Bußgelder und im Schadensfall persönliche Haftung auslösen.
Hintergrund
Die Anzahl und Art der Feuerlöscher richtet sich nach der Praxisfläche und der Brandgefährdung. Praxen mit Sauerstoffflaschen, Desinfektionsmitteln oder Röntgengeräten haben eine erhöhte Brandgefährdung. Flucht- und Rettungswege müssen jederzeit frei zugänglich und beleuchtet sein. Ein Brandschutzbeauftragter ist in Arztpraxen in der Regel nicht vorgeschrieben, kann aber bei größeren Praxen sinnvoll sein. Die Feuerlöscher müssen alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen geprüft werden.
Wann gilt das nicht?
Reine Telemedizin-Praxen ohne physische Praxisräume unterliegen nicht den praxisbezogenen Brandschutzpflichten. Auch bei Praxen in Mietgebäuden teilen sich Vermieter und Mieter bestimmte Brandschutzpflichten.
Ärzteversichert weist Praxisinhaber auf die Verbindung zwischen Brandschutz und Versicherungsschutz hin – Mängel im Brandschutz können im Schadensfall die Leistungspflicht des Versicherers einschränken.
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