Eine BU-Versicherung, die Berufsunfähigkeit durch Infektionskrankheiten abdeckt, ist für Ärzte keine gesetzliche Pflicht, stellt aber angesichts des erhöhten Infektionsrisikos durch Patientenkontakt, Nadelstichverletzungen und Exposition gegenüber multiresistenten Erregern eine essenzielle Absicherung dar. Besonders hochwertige BU-Tarife enthalten eine Infektionsklausel, die bei bestimmten schweren Infektionen (HIV, Hepatitis B/C) eine sofortige BU-Leistung ohne Wartezeit vorsieht.
Hintergrund
Die Infektionsklausel ist besonders für Chirurgen, Anästhesisten und Notfallmediziner relevant, die ein erhöhtes Nadelstichverletzungsrisiko tragen. Bei einer HIV-Infektion durch eine berufliche Exposition kann der Arzt in der Regel nicht mehr operativ tätig sein – auch wenn keine Berufsunfähigkeit im klassischen Sinne vorliegt. Die Infektionsklausel zahlt in diesem Fall sofort die vereinbarte BU-Rente. Nicht alle Versicherer bieten diese Klausel an – ein gezielter Tarifvergleich ist entscheidend.
Wann gilt das nicht?
Ärzte in rein beratenden Tätigkeiten ohne Patientenkontakt und ohne Infektionsrisiko benötigen die Infektionsklausel weniger dringend. Auch bei reiner Telemedizin entfällt das berufliche Infektionsrisiko.
Ärzteversichert achtet bei der BU-Tarifauswahl gezielt auf eine leistungsstarke Infektionsklausel und berät Ärzte zu diesem oft übersehenen Absicherungsbaustein.
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