Eine BU-Versicherung, die Berufsunfähigkeit durch Infektionskrankheiten abdeckt, ist für Ärzte keine gesetzliche Pflicht, stellt aber angesichts des erhöhten Infektionsrisikos durch Patientenkontakt, Nadelstichverletzungen und Exposition gegenüber multiresistenten Erregern eine essenzielle Absicherung dar. Besonders hochwertige BU-Tarife enthalten eine Infektionsklausel, die bei bestimmten schweren Infektionen (HIV, Hepatitis B/C) eine sofortige BU-Leistung ohne Wartezeit vorsieht.

Hintergrund

Die Infektionsklausel ist besonders für Chirurgen, Anästhesisten und Notfallmediziner relevant, die ein erhöhtes Nadelstichverletzungsrisiko tragen. Bei einer HIV-Infektion durch eine berufliche Exposition kann der Arzt in der Regel nicht mehr operativ tätig sein, auch wenn keine Berufsunfähigkeit im klassischen Sinne vorliegt. Die Infektionsklausel zahlt in diesem Fall sofort die vereinbarte BU-Rente. Nicht alle Versicherer bieten diese Klausel an, ein gezielter Tarifvergleich ist entscheidend.

Wann gilt das nicht?

Ärzte in rein beratenden Tätigkeiten ohne Patientenkontakt und ohne Infektionsrisiko benötigen die Infektionsklausel weniger dringend. Auch bei reiner Telemedizin entfällt das berufliche Infektionsrisiko.

Ärzteversichert achtet bei der BU-Tarifauswahl gezielt auf eine leistungsstarke Infektionsklausel und berät Ärzte zu diesem oft übersehenen Absicherungsbaustein.

Ärzte sind durch Nadelstichverletzungen, Schleimhautkontakte und aerogene Übertragungen einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt. Hepatitis B, Hepatitis C, HIV und andere Erreger können zur dauerhaften Berufsunfähigkeit führen. Die richtige BU-Police muss diesen Fall abdecken.

Hintergrund

Bei der BU durch Infektionskrankheiten gibt es wichtige Unterschiede zwischen den Anbietern:

  • Tätigkeitsverbote als BU-Auslöser: Manche Versicherer erkennen ein behördliches Tätigkeitsverbot nach Infektionsschutzgesetz als BU an. Andere verlangen eine medizinisch festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
  • HIV-Klausel: Hochwertige Tarife enthalten eine sogenannte Infektionsschutzklausel, die zahlt, wenn der Arzt das Tätigkeitsverbot für invasive Eingriffe erhält, ohne vollständig arbeitsunfähig zu sein.
  • Anbieter mit starken Bedingungen: Swiss Life, LV 1871 und Hannoversche gelten als besonders leistungsstark bei arztspezifischen BU-Klauseln.
  • Beitragsaufschläge: Manche Versicherer verlangen Aufschläge für Ärzte in operativen Fächern oder schließen Infektionskrankheiten als Leistungsauslöser ganz aus.

Ein Tätigkeitsverbot ohne ausreichende BU-Klausel kann dazu führen, dass trotz Einkommensverlust keine BU-Leistung fällig wird.

Praktische Hinweise für Ärzte

  1. Infektionsschutzklausel als Muss: Achten Sie beim Vertragsabschluss darauf, dass ein behördliches Tätigkeitsverbot als Berufsunfähigkeit anerkannt wird, ohne weitere medizinische Nachweise zu erfordern.
  2. Impfstatus aktuell halten: Hepatitis-B-Impfung ist Pflicht für alle Ärzte. Ein aktueller Impfschutz reduziert das Infektionsrisiko und vermeidet potenzielle Probleme bei der Gesundheitsprüfung.
  3. Vertrag auf Fachgebiet abstimmen: Chirurgen und Gynäkologen mit invasiver Tätigkeit benötigen besonders starke Infektionsklauseln. Lassen Sie sich fachspezifisch beraten.
  4. Spezialmakler einschalten: Ärzteversichert kennt alle relevanten Tarife und prüft, ob Infektionsschutz ausreichend abgedeckt ist.

Quellen

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