Die BU-Tarifauswahl ist für Ärzte keine gesetzliche Pflicht, aber die Wahl des falschen Tarifs kann im Leistungsfall zu erheblichen Deckungslücken führen. Ärztespezifische Tarife enthalten Klauseln zur abstrakten Verweisung, zum Verzicht auf Nachprüfung beim zuletzt ausgeübten Beruf und zur Anerkennung des konkreten Fachgebiets, die für Mediziner entscheidend sind.
Hintergrund
Standardtarife erlauben Versicherern oft, berufsunfähige Ärzte auf andere Tätigkeiten zu verweisen, etwa administrative Rollen. Spezialtarife für Ärzte schließen diese abstrakte Verweisung aus und stellen auf das zuletzt ausgeübte medizinische Fachgebiet ab. Wer als Chirurg berufsunfähig wird, sollte nicht auf eine allgemeinmedizinische Tätigkeit verwiesen werden können.
Wann gilt das nicht?
Ärzte in Beamtenverhältnissen, zum Beispiel als Professoren an Universitätskliniken, sind über Dienstunfähigkeitsklauseln abgesichert und benötigen möglicherweise keine separate BU. Auch Ärzte mit sehr hohem Eigenkapital können im Einzelfall auf eine BU verzichten, was jedoch nur nach umfassender Finanzplanung sinnvoll ist.
Bei Ärzteversichert begleiten wir Ärzte gezielt bei der Tarifauswahl und vergleichen Angebote anhand arztspezifischer Kriterien, damit der Schutz im Ernstfall tatsächlich greift.
Die BU-Tarifauswahl ist für Ärzte keine Pflicht, aber ärztespezifische Tarife mit Verzicht auf abstrakte Verweisung und fachgebietsbezogener Leistungsprüfung sind für einen wirksamen Schutz unverzichtbar.
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