Eine speziell auf Zahnärzte zugeschnittene Berufsunfähigkeitsversicherung ist keine gesetzliche Pflicht, aber aufgrund der besonderen Berufsrisiken von Zahnmedizinern deutlich sinnvoller als ein allgemeiner Standardtarif. Zahnärzte sind auf präzise Feinmotorik angewiesen, weshalb bereits eine Handverletzung oder eine Tremor-Erkrankung zur Berufsunfähigkeit führen kann.
Hintergrund
Zahnärzte zählen in der BU-Risikoklassifikation häufig zu einer eigenen Gruppe. Gute Tarife für Zahnärzte enthalten eine Infektionsklausel, die den Verlust der Approbation durch Infektionskrankheiten wie Hepatitis oder HIV als Leistungsfall anerkennt. Außerdem sollte der Tarif auf abstrakte Verweisung verzichten, damit der Zahnarzt nicht auf allgemeinärztliche Beratungstätigkeiten verwiesen werden kann.
Wann gilt das nicht?
Zahnärzte, die ausschließlich in der Forschung oder Verwaltung tätig sind und keine praktischen Eingriffe mehr durchführen, benötigen möglicherweise keinen spezialisierten Zahnarzt-BU-Tarif. Auch Zahnärzte kurz vor dem Renteneintritt sollten den Kosten-Nutzen-Vergleich sorgfältig prüfen.
Ärzteversichert vergleicht BU-Tarife mit Infektionsklausel und Verzicht auf abstrakte Verweisung speziell für Zahnärzte und hilft, die passende Deckung zu finden.
Eine spezielle BU für Zahnärzte mit Infektionsklausel und Verzicht auf abstrakte Verweisung ist keine Pflicht, aber wegen der hohen Feinmotorik-Anforderungen und Infektionsrisiken für Zahnmediziner unverzichtbar.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →