Eine Bürgschaft ist für Ärzte keine gesetzliche Pflicht, aber bei Praxisfinanzierungen, Praxiskrediten oder gewerblichen Mietverträgen kann sie von Banken oder Vermietern als Sicherheit gefordert werden. Gründen Ärzte eine Einzelpraxis ohne ausreichende Sicherheiten, verlangen Kreditinstitute häufig eine persönliche Bürgschaft des Arztes.
Hintergrund
Banken fordern Bürgschaften als Absicherung, wenn das Eigenkapital bei der Praxisgründung gering ist oder der Arzt noch keine Bonitätshistorie als Unternehmer vorweisen kann. Öffentliche Bürgschaftsbanken der Länder können in solchen Fällen als Bürge einspringen und die Hausbank teilweise absichern. Diese Fördermöglichkeit ist vielen Ärzten nicht bekannt und kann die Kreditkonditionen deutlich verbessern.
Wann gilt das nicht?
Ärzte mit hohem Eigenkapital, vorhandenen Immobilien als Sicherheit oder etablierten Praxen ohne laufende Kredite benötigen in der Regel keine Bürgschaften. Angestellte Ärzte ohne eigene Praxis sind von dieser Problematik grundsätzlich nicht betroffen.
Ärzteversichert verweist Ärzte bei Fragen zur Praxisfinanzierung an spezialisierte Beratungspartner, die auch die Bürgschaftsoptionen der Förderinstitute kennen.
Eine Bürgschaft ist für Ärzte keine Pflicht, wird aber bei Praxiskrediten mit geringem Eigenkapital häufig von Banken gefordert. Öffentliche Bürgschaftsbanken können dabei als Sicherungsgeber fungieren.
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