Chirurgen haften bei Operationsfehlern persönlich nach den Regelungen des Patientenrechtegesetzes (§ 630a ff. BGB), wenn ihnen ein Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann oder wenn der Eingriff ohne ausreichende Aufklärung erfolgte. Eine ausreichend dimensionierte Berufshaftpflichtversicherung ist für jeden operativ tätigen Arzt nicht nur rechtlich sinnvoll, sondern existenziell.
Hintergrund
Das Patientenrechtegesetz hat die Beweislast in bestimmten Konstellationen zugunsten der Patienten verschoben. Bei groben Behandlungsfehlern wird vermutet, dass dieser kausal für den Schaden war. Chirurgen in der plastischen, herzchirurgischen oder neurochirurgischen Tätigkeit arbeiten mit besonders hohen Haftungsrisiken und benötigen daher eine höhere Deckungssumme als Allgemeinmediziner. Auch Teamoperationen und Delegationsfehler können zur Haftung führen.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Krankenhausärzte sind über die Berufshaftpflicht des Krankenhauses abgesichert, solange sie im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit handeln. Nebentätigkeiten und belegärztliche Eingriffe müssen separat versichert werden.
Ärzteversichert prüft für Chirurgen die Deckungssummen der bestehenden Berufshaftpflicht und empfiehlt passgenaue Tarife für operative Tätigkeitsbereiche.
Chirurgen haften bei Operationsfehlern persönlich, wenn ein Behandlungsfehler oder eine unzureichende Aufklärung vorliegt. Eine ausreichend hohe Berufshaftpflicht ist für operativ tätige Ärzte unverzichtbar.
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