Crowdinvesting-Erträge sind für Ärzte als Privatanleger grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe absetzbar, sondern werden als Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert. Verluste aus Crowdinvesting können mit anderen Kapitalerträgen desselben Jahres verrechnet werden.

Hintergrund

Crowdinvesting bezeichnet Investitionen in Startups, Immobilien oder andere Projekte über Plattformen. Steuerlich sind die Erträge, je nach Struktur, als Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinne einzuordnen. Ärzte, die über eine Holding-GmbH investieren, können unter Umständen günstigere Steuersätze auf Beteiligungserträge erzielen. Bei Totalverlust einer Beteiligung ist der steuerliche Abzug auf Verluste aus Kapitalvermögen beschränkt und kann nur eingeschränkt verrechnet werden.

Wann gilt das nicht?

Investiert ein Arzt über seine Praxis-GmbH oder eine Holding in Crowdinvesting-Projekte und liegt ein betrieblicher Zusammenhang vor, können die Aufwendungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dies erfordert eine klare Abgrenzung und sollte steuerlich begleitet werden.

Ärzteversichert empfiehlt, Crowdinvesting als Beimischung im Anlageportfolio zu betrachten und steuerliche Fragen mit einem auf Ärzte spezialisierten Steuerberater zu klären.

Crowdinvesting-Erträge sind für Ärzte als Privatanleger nicht absetzbar, sondern werden mit Abgeltungsteuer besteuert. Verluste können mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden.

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