Denkmalschutz-Immobilien bieten Ärzten erhebliche steuerliche Vorteile: Sanierungskosten können bei vermieteten Objekten über acht Jahre mit neun Prozent und über vier weitere Jahre mit sieben Prozent der Sanierungskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden, was einer Gesamtabsetzbarkeit von 100 Prozent entspricht. Für selbstgenutztes Wohneigentum gilt eine Absetzbarkeit als Sonderausgaben über zehn Jahre mit je neun Prozent.
Hintergrund
Ärzte mit hohem Einkommen profitieren besonders von Denkmalschutz-Immobilien, da die steuerlichen Abschreibungen die hohe progressive Einkommenssteuerbelastung senken. Bei einem Spitzensteuersatz von 45 Prozent können die Steuerersparnisse erheblich sein. Voraussetzung ist eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde, die die Schutzwürdigkeit des Gebäudes und die Notwendigkeit der Sanierungsmaßnahmen bestätigt.
Wann gilt das nicht?
Die Vergünstigung gilt nur für tatsächlich anerkannte Sanierungskosten, nicht für den Kaufpreis des Gebäudes oder für Investitionen, die ohne Genehmigung der Denkmalbehörde vorgenommen wurden. Ärzte, die die Immobilie kurzfristig weiterverkaufen, können die Steuervorteile verlieren.
Ärzteversichert empfiehlt, Denkmalschutz-Investitionen gemeinsam mit einem Steuerberater und einem auf Denkmalimmobilien spezialisierten Berater zu prüfen.
Denkmalschutz-Immobilien sind für Ärzte steuerlich sehr attraktiv: Sanierungskosten können über 12 Jahre vollständig als Werbungskosten abgesetzt werden und reduzieren die hohe Einkommenssteuerbelastung erheblich.
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