Kosten für einen Depot-Vergleich oder eine Depotberatung sind für Ärzte als Privatanleger seit 2009 steuerlich nicht mehr als Werbungskosten absetzbar, weil der Gesetzgeber mit der Abgeltungsteuer einen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro für Verheiratete) eingeführt hat, der alle Kosten pauschal abgilt. Ein tatsächlicher Abzug einzelner Beratungskosten über den Pauschbetrag hinaus ist nicht möglich.

Hintergrund

Vor 2009 konnten Anleger tatsächliche Werbungskosten für die Kapitalanlage absetzen, darunter Depotgebühren, Beratungshonorare und Reisekosten zu Hauptversammlungen. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer wurde dieser individuelle Abzug abgeschafft. Ärzte, die ihr Depot über eine GmbH oder Holding führen, können Depotkosten als Betriebsausgaben geltend machen, wenn der betriebliche Zusammenhang nachgewiesen wird.

Wann gilt das nicht?

Investiert ein Arzt über eine GmbH oder eine Holding-Gesellschaft, können Depot- und Beratungskosten als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dies setzt eine klare Trennung zwischen privatem und betrieblichem Vermögen voraus.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten mit hohem Kapitalvermögen, eine Holding-Struktur zu prüfen, die steuerlich vorteilhafte Behandlung von Kapitalerträgen und Depotkosten ermöglichen kann.

Depot-Vergleichs- und Beratungskosten sind für Ärzte als Privatanleger steuerlich nicht absetzbar. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pauschaliert alle Werbungskosten bei Kapitalerträgen.

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