Dermatologen müssen bei der Praxisgründung neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte fachspezifische Anforderungen erfüllen: Lasergeräte erfordern eine gesonderte Strahlenschutzzulassung, operative Eingriffe in der Dermatologie erfordern besondere Hygienestandards, und ästhetische Behandlungen unterliegen dem Heilmittelwerbegesetz.

Hintergrund

Dermatologische Praxen kombinieren häufig GKV-Versorgung mit privaten Selbstzahlerleistungen wie Laserbehandlungen, chemischen Peelings oder ästhetischer Medizin. Für Lasergeräte der Klassen 3B und 4 ist ein Laserschutzbeauftragter zu benennen und zu schulen. Die Räumlichkeiten müssen für operative Dermatologie entsprechend ausgestattet sein. Bei der Gründung eines MVZ oder einer Berufsausübungsgemeinschaft gelten zusätzliche gesellschaftsrechtliche Anforderungen.

Wann gilt das nicht?

Dermatologen, die ausschließlich konservative dermatologische Behandlungen ohne operative Eingriffe oder Lasergeräte anbieten, unterliegen den allgemeinen Praxisstandards ohne zusätzliche Sonderpflichten.

Ärzteversichert unterstützt Dermatologen bei der Absicherung ihrer Praxis, von der Berufshaftpflicht über die Praxisinhaltsversicherung bis zur Elektronikversicherung für hochwertige Geräte.

Dermatologen müssen bei der Praxisgründung neben allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen fachspezifische Anforderungen für Lasergeräte, operative Eingriffe und ästhetische Leistungen erfüllen.

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