Eine Dienstunfähigkeitsklausel in der BU-Versicherung ist für verbeamtete Ärzte keine gesetzliche Pflicht, aber dringend empfohlen, weil sie sicherstellt, dass die Versicherung bei einer behördlich festgestellten Dienstunfähigkeit automatisch leistet, ohne dass ein separates BU-Prüfverfahren durchlaufen werden muss. Ohne diese Klausel müsste der Arzt beweisen, dass er auch im Sinne der BU-Definition zu mindestens 50 Prozent erwerbsgemindert ist.
Hintergrund
Beamtete Ärzte, zum Beispiel Professoren an Universitätskliniken oder Amtsärzte, werden nach den Beamtenversorgungsgesetzen nicht automatisch aus dem Dienst entlassen, wenn sie erkranken. Das Dienstunfähigkeitsverfahren folgt eigenen Regeln, die nicht deckungsgleich mit der BU-Definition der Versicherung sind. Die Dienstunfähigkeitsklausel schließt diese Lücke und erkennt die Entscheidung des Dienstherrn als ausreichenden Leistungsauslöser an.
Wann gilt das nicht?
Für nicht verbeamtete Ärzte, zum Beispiel angestellte Krankenhausärzte oder niedergelassene Ärzte, ist die Dienstunfähigkeitsklausel irrelevant. Sie benötigen eine klassische BU mit ärztlicher Prüfung des Berufsbilds.
Ärzteversichert prüft für beamtete Ärzte, ob die bestehende BU eine Dienstunfähigkeitsklausel enthält, und empfiehlt gegebenenfalls einen Tarifwechsel oder eine Ergänzung.
Die Dienstunfähigkeitsklausel ist für beamtete Ärzte keine Pflicht, aber unverzichtbar: Sie stellt sicher, dass die BU bei behördlich festgestellter Dienstunfähigkeit leistet, ohne zusätzliches Nachweisverfahren.
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