Ein Dienstwagen ist für Ärzte keine Pflicht, kann aber als betriebliches Fahrzeug steuerlich vorteilhaft sein, wenn das Fahrzeug überwiegend, das heißt zu mehr als 50 Prozent, für berufliche Fahrten genutzt wird. In diesem Fall können Anschaffungskosten, laufende Kosten und Versicherungen als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Hintergrund
Praxisinhaber können ein betriebliches Fahrzeug vollständig als Betriebsausgabe ansetzen, müssen aber den privaten Nutzungsanteil versteuern. Dies geschieht entweder über die Ein-Prozent-Regelung, bei der monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert wird, oder über ein Fahrtenbuch, das den tatsächlichen Privatanteil nachweist. Bei einem hohen Privatanteil kann das Fahrtenbuch steuerlich günstiger sein. Für Elektrofahrzeuge gilt eine reduzierte Bemessungsgrundlage von 0,25 Prozent.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Ärzte ohne eigene Praxis können einen Dienstwagen nur dann steuerlich nutzen, wenn der Arbeitgeber ihn stellt. Ärzte mit sehr geringem beruflichen Fahraufwand profitieren kaum von einem betrieblichen Fahrzeug.
Ärzteversichert empfiehlt, die Kfz-Versicherung eines betrieblichen Fahrzeugs regelmäßig zu überprüfen und Tarife zu vergleichen, da berufliche Nutzung besondere Deckungsanforderungen stellt.
Ein Dienstwagen ist für Ärzte keine Pflicht, aber bei überwiegend beruflicher Nutzung steuerlich sinnvoll: Das Fahrzeug kann als Betriebsausgabe abgesetzt werden, der Privatanteil ist über die Ein-Prozent-Regel oder ein Fahrtenbuch zu versteuern.
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