Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind für Ärzte keine Verschreibungspflicht, können aber seit dem Digitale-Versorgung-Gesetz 2019 als erstattungsfähige GKV-Leistung auf Rezept verschrieben werden. Ärzte sind nicht gezwungen, DiGA zu verordnen, sollten aber über das bestehende Angebot informiert sein, um Patienten kompetent beraten zu können.

Hintergrund

DiGA sind CE-gekennzeichnete Medizinprodukte der Risikoklasse I oder IIa, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in einem Fast-Track-Verfahren geprüft und ins DiGA-Verzeichnis aufgenommen werden. Versicherte der GKV haben Anspruch auf die Verordnung zugelassener DiGA, und Ärzte können diese auf einem regulären Kassenrezept ausstellen. Die Palette reicht von Apps zur Behandlung psychischer Erkrankungen bis zu Anwendungen für chronische Rückenschmerzen oder Tinnitus.

Wann gilt das nicht?

Ärzte in Fachgebieten, für die keine relevanten DiGA existieren, müssen sich nicht mit dem Thema befassen. Die Verordnung ist freiwillig und liegt im ärztlichen Ermessen.

Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, beim Einsatz digitaler Gesundheitsanwendungen auch die haftungsrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen und die Berufshaftpflicht auf ausreichende Deckung zu prüfen.

DiGA sind für Ärzte keine Verschreibungspflicht, aber als erstattungsfähige GKV-Leistung zunehmend relevant. Ärzte sollten verfügbare Anwendungen kennen, um Patienten kompetent beraten zu können.

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