Eine Direktversicherung in der Arztpraxis ist keine gesetzliche Pflicht, aber wenn Praxismitarbeiter eine Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge beantragen, sind Praxisinhaber als Arbeitgeber nach dem Betriebsrentengesetz verpflichtet, diese zu ermöglichen und einen Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent auf die umgewandelten Beiträge zu leisten.
Hintergrund
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat seit 2019 den Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung gestärkt und den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss eingeführt. Praxisinhaber können jedoch die Art der betrieblichen Altersvorsorge vorgeben, also zum Beispiel eine bestimmte Direktversicherung oder Pensionskasse wählen. Die Beiträge bis zum gesetzlichen Förderrahmen sind steuer- und sozialabgabenfrei, was die Direktversicherung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen attraktiv macht.
Wann gilt das nicht?
Praxen ohne sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter, also reine Einzelpraxen des Inhabers ohne Angestellte, müssen keine Direktversicherung einrichten.
Ärzteversichert hilft Praxisinhabern, die passende betriebliche Altersvorsorgelösung für ihre Mitarbeiter einzurichten und steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.
Die Direktversicherung ist keine Pflicht, aber wenn Mitarbeiter Entgeltumwandlung wünschen, muss der Praxisinhaber diese ermöglichen und 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss leisten.
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