Ärzte mit Approbation sind Pflichtmitglied im Versorgungswerk ihrer Landesärztekammer und können sich auf Antrag von der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung (DRV) befreien lassen. Das Versorgungswerk bietet in der Regel bessere Leistungen, weil es kapitalgedeckt finanziert wird und berufsständische Besonderheiten berücksichtigt.
Hintergrund
Die ärztlichen Versorgungswerke sind berufsständische Versorgungseinrichtungen, die durch Pflichtbeiträge der Ärzte gespeist werden. Der Beitragssatz entspricht dem der gesetzlichen Rentenversicherung (18,6 Prozent), aber die Leistungen sind bei vielen Versorgungswerken höher, weil das Kapital renditeorientiert angelegt wird. Zusätzlich zur Altersrente bieten Versorgungswerke Berufsunfähigkeitsrenten und Hinterbliebenenleistungen. Ärzte in Anstellung müssen die Befreiung von der DRV aktiv beantragen.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die keine Approbation haben oder nicht in kammerpflichtigen ärztlichen Berufen tätig sind, können nicht Mitglied im Versorgungswerk sein und sind bei der DRV pflichtversichert. Auch Ärzte, die versäumt haben, die Befreiung rechtzeitig zu beantragen, zahlen unter Umständen in beide Systeme ein.
Ärzteversichert empfiehlt, die Versorgungswerksituation beim Berufseinstieg zu klären und die ergänzende private Altersvorsorge darauf abzustimmen.
Ärzte sind Pflichtmitglied im Versorgungswerk und sollten sich von der DRV befreien lassen. Das Versorgungswerk bietet in der Regel bessere Leistungen als die gesetzliche Rentenversicherung.
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