Die Abrechnung nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ist für alle zugelassenen Vertragsärzte bei GKV-Leistungen verpflichtend und bildet die alleinige Grundlage für die kassenärztliche Honorarvergütung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung. Private Zusatzleistungen und privatärztliche Behandlungen werden nach GOÄ berechnet.

Hintergrund

Der EBM weist jeder ärztlichen Leistung eine bestimmte Punktzahl zu, die mit dem aktuellen Orientierungswert multipliziert den Vergütungsanspruch ergibt. Er wird regelmäßig von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und dem GKV-Spitzenverband verhandelt. Ärzte müssen Abrechnungen korrekt und vollständig einreichen, da fehlerhafte Abrechnungen zu Regressen und Honorarrückforderungen führen können. Abrechnungsprüfungen durch die KV sind für alle Vertragsärzte möglich.

Wann gilt das nicht?

Privatärzte ohne GKV-Zulassung rechnen ausschließlich nach GOÄ ab und sind nicht an den EBM gebunden. Auch belegärztliche und wahlärztliche Leistungen im Krankenhaus werden nach GOÄ abgerechnet.

Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, sich regelmäßig über EBM-Änderungen zu informieren und eine Rechtsschutzversicherung zu prüfen, die auch Honorarstreitigkeiten mit der KV abdeckt.

Die EBM-Abrechnung ist für Vertragsärzte bei GKV-Leistungen verpflichtend. Fehlerhafte Abrechnungen können zu Regressforderungen führen, weshalb eine genaue Leistungsdokumentation unerlässlich ist.

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