Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist für Vertragsärzte bei jedem ersten Patientenkontakt im Quartal verpflichtend und dient der Versichertenprüfung sowie der Sicherstellung des GKV-Vergütungsanspruchs. Ohne das Einlesen der eGK können GKV-Leistungen in der Regel nicht abgerechnet werden.
Hintergrund
Die eGK speichert Stammdaten des Versicherten und wird quartalsweise eingelesen, um die aktuelle Versicherungsmitgliedschaft zu prüfen. Mit der Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur übernimmt die eGK auch die Funktion als Zugangsmittel zur elektronischen Patientenakte und zum E-Rezept. Die KVen prüfen regelmäßig, ob Praxen die eGK-Einlesepflicht erfüllen. Praxen müssen über entsprechende Kartenlesegeräte verfügen, die an die Telematikinfrastruktur angebunden sind.
Wann gilt das nicht?
Im Notfall und bei rein privatärztlich behandelten Patienten ist das eGK-Einlesen nicht erforderlich. Bei technischen Störungen kann ein Papierdokument als vorübergehender Nachweis dienen.
Ärzteversichert empfiehlt, Kartenlesegeräte und Praxissoftware regelmäßig zu warten und technische Ausfälle durch eine geeignete Versicherungslösung für Praxisgeräte abzusichern.
Das eGK-Einlesen ist für Vertragsärzte bei jedem ersten Quartalskontakt Pflicht und Voraussetzung für die GKV-Abrechnung. Ohne Einlesen kann der Versicherungsnachweis nicht erbracht werden.
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