Die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist für niedergelassene Ärzte als Freiberufler nach § 18 EStG die gesetzlich vorgesehene Gewinnermittlungsform und ersetzt die für Kaufleute verpflichtende doppelte Buchführung. Freiberufler sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig und können den Gewinn vereinfacht als Differenz zwischen Einnahmen und Betriebsausgaben ermitteln.
Hintergrund
Die EÜR folgt dem Zufluss-Abfluss-Prinzip: Einnahmen werden im Jahr des Zuflusses erfasst, Ausgaben im Jahr des Abflusses. Das ist einfacher als die doppelte Buchführung mit Bilanzerstellung. Seit 2017 muss die EÜR elektronisch über ELSTER an das Finanzamt übermittelt werden. Ärzte, die ihre Praxis in einer GmbH betreiben, unterliegen als Kapitalgesellschaft der Buchführungspflicht und müssen einen Jahresabschluss erstellen.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die eine Praxis-GmbH betreiben oder deren Jahresumsatz die handelsrechtlichen Grenzen überschreitet, sind zur doppelten Buchführung verpflichtet. Auch MVZ-Betreiber in GmbH-Form unterliegen der Buchführungspflicht.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die EÜR durch einen auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater erstellen zu lassen, der praxisspezifische Abzugsmöglichkeiten kennt und optimal nutzt.
Die EÜR ist für niedergelassene Ärzte als Freiberufler die gesetzlich vorgesehene Gewinnermittlungsform. Erst bei Betrieb einer GmbH oder bei Überschreitung handelsrechtlicher Grenzen besteht Buchführungspflicht.
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