Die elektronische Patientenakte (ePA) wurde seit Januar 2025 für alle GKV-Versicherten automatisch angelegt (Opt-out-Prinzip). Für Ärzte bedeutet dies, dass sie verpflichtet sind, relevante medizinische Dokumente in die ePA einzupflegen, wenn der Patient seine ePA nicht aktiv abgelehnt hat.

Hintergrund

Die ePA ermöglicht es Patienten, ihre gesamte Krankengeschichte digital zu speichern und verschiedenen Ärzten zugänglich zu machen. Ärzte können auf die ePA ihrer Patienten zugreifen und Befunde, Medikationspläne, Impfausweise und Entlassbriefe einpflegen. Die technische Grundlage ist die Telematikinfrastruktur. Datenschutzrechtlich müssen Ärzte sicherstellen, dass nur die Daten in die ePA eingetragen werden, zu denen der Patient seine Zustimmung erteilt hat.

Wann gilt das nicht?

Patienten können die Anlage der ePA ablehnen und haben das Recht, einzelne Dokumente aus der ePA zu entfernen. Privatärzte ohne GKV-Zulassung sind nicht verpflichtet, die ePA zu befüllen, können aber auf freiwilliger Basis daran teilnehmen.

Ärzteversichert empfiehlt, die Anbindung an die ePA datenschutzrechtlich korrekt umzusetzen und bei Unsicherheiten einen Datenschutzberater einzubeziehen.

Ärzte müssen seit Januar 2025 relevante Dokumente in die ePA ihrer GKV-Patienten einpflegen, wenn diese die ePA nicht aktiv abgelehnt haben. Die ePA wird automatisch für alle GKV-Versicherten angelegt.

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