Der bundeseinheitliche Medikationsplan ist für GKV-Patienten, die dauerhaft mindestens drei systemisch wirkende Medikamente einnehmen, gesetzlich vorgeschrieben. Ärzte sind nach § 31a SGB V verpflichtet, diesen Plan auf Verlangen des Patienten zu erstellen, auszuhändigen und bei Änderungen zu aktualisieren.
Hintergrund
Der Medikationsplan soll Arzneimittelrisiken durch Wechselwirkungen reduzieren, indem alle verordneten und selbst gekauften Medikamente übersichtlich dokumentiert sind. Er enthält Wirkstoff, Handelsname, Stärke, Darreichungsform und Dosierung. Mit der Einführung der elektronischen Patientenakte wird der Medikationsplan zunehmend digital in der ePA geführt. Der elektronische Medikationsplan (eMP) kann auf der Gesundheitskarte gespeichert und von berechtigten Ärzten und Apotheken ausgelesen werden.
Wann gilt das nicht?
Ärzte sind nur dann zur Erstellung des Medikationsplans verpflichtet, wenn der Patient dauerhaft mindestens drei systemisch wirkende Medikamente einnimmt und dies ausdrücklich verlangt. Für Patienten mit weniger Dauermedikamenten besteht keine Erstellungspflicht.
Ärzteversichert empfiehlt, die praxisseitigen Anforderungen an den elektronischen Medikationsplan in der Praxissoftware korrekt abzubilden und Dokumentationsfehler durch sorgfältige Prozesse zu vermeiden.
Der bundeseinheitliche Medikationsplan ist für GKV-Patienten mit mindestens drei Dauermedikamenten Pflicht. Ärzte müssen ihn auf Verlangen erstellen und bei Änderungen aktualisieren.
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