Erlaubte Praxiswerbung für Ärzte umfasst sachliche, wahre und nicht irreführende Informationen über Leistungen, Fachgebiete, Qualifikationen, Öffnungszeiten und Erreichbarkeit, solange diese dem Patienten eine fundierte Entscheidung ermöglichen. Das Bundesverfassungsgericht hat das Werbeverbot für Ärzte deutlich gelockert, sachliche Information ist grundsätzlich erlaubt.

Hintergrund

Die ärztliche Berufsordnung und das Heilmittelwerbegesetz setzen der Praxiswerbung Grenzen. Verboten sind irreführende Werbung, vergleichende Werbung mit anderen Ärzten und Werbung mit Superlativen wie „bester Arzt". Erlaubt sind hingegen eine praxiseigene Website mit Informationen zu Leistungen und Team, Social-Media-Präsenz mit sachlichem Content, Praxisbroschüren, Einträge in ärztlichen Verzeichnissen und Hinweise auf Spezialisierungen. Werbung für spezifische verschreibungspflichtige Medikamente ist an Laien grundsätzlich untersagt.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die ausschließlich stationär tätig sind, betreiben in der Regel keine eigene Praxiswerbung. Für reine Privatpraxen ohne GKV-Zulassung gelten dieselben berufsrechtlichen Grenzen.

Ärzteversichert empfiehlt, rechtliche Unsicherheiten bei der Praxiswerbung durch Beratung bei der zuständigen Ärztekammer zu klären und das Werbematerial auf DSGVO-Konformität zu prüfen.

Erlaubte Praxiswerbung für Ärzte umfasst sachliche Informationen über Leistungen und Qualifikationen. Verboten sind irreführende, vergleichende und anpreisende Werbung sowie Superlative.

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