Für Ärzte ist die Berufsunfähigkeitsversicherung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente klar überlegen, weil die BU bereits leistet, wenn der Arzt seinen spezifischen Beruf nicht mehr ausüben kann, während die Erwerbsminderungsrente erst zahlt, wenn der Arzt weniger als drei Stunden täglich irgendeiner Tätigkeit nachgehen kann. Die EM-Rente ist für Ärzte mit Versorgungswerk oft gar nicht relevant.
Hintergrund
Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente beläuft sich für Ärzte, die in die Deutsche Rentenversicherung einzahlen, auf einen sehr geringen Betrag, da die Beitragszeiten oft kurz sind. Ärzte, die vom Versorgungswerk befreit sind, haben keinen gesetzlichen EM-Rentenanspruch. Die Versorgungswerke zahlen bei Berufsunfähigkeit eigene Renten, die ebenfalls an spezifischen Bedingungen hängen. Eine private BU schließt die verbleibenden Lücken und sichert das tatsächliche Einkommensniveau ab.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die in der DRV versichert sind und ausreichend lange Beitragszeiten nachweisen können, haben zumindest einen Basisanspruch auf EM-Rente. Dieser ersetzt aber die BU in keinem Fall vollständig.
Ärzteversichert empfiehlt ausdrücklich, eine auf die ärztliche Tätigkeit zugeschnittene BU abzuschließen und sich nicht auf die EM-Rente oder allein das Versorgungswerk zu verlassen.
Für Ärzte ist die BU der Erwerbsminderungsrente klar überlegen: Die BU leistet bereits bei Berufsunfähigkeit als Arzt, die EM-Rente erst bei allgemeiner Erwerbsunfähigkeit unter drei Stunden täglich.
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