ETF-Portfoliokosten sind für Ärzte als Privatanleger steuerlich nicht absetzbar, da seit der Einführung der Abgeltungsteuer 2009 der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro für Verheiratete) alle Werbungskosten pauschaliert. Die Erträge aus ETFs werden mit 25 Prozent Abgeltungsteuer besteuert, unabhängig von tatsächlichen Depotkosten.
Hintergrund
Kursgewinne aus ETFs unterliegen der Abgeltungsteuer, wenn sie realisiert werden. Laufende Fondserträge wie Dividenden und Ausschüttungen werden ebenfalls mit Abgeltungsteuer belastet. Thesaurierende ETFs werden seit 2018 jährlich über die Vorabpauschale steuerlich erfasst, auch wenn keine Ausschüttung erfolgt. Ärzte, die ihr ETF-Portfolio über eine GmbH oder Holding führen, können Beteiligungserträge zu 95 Prozent steuerfrei vereinnahmen und nur mit effektiv 1,5 Prozent besteuern.
Wann gilt das nicht?
Investiert ein Arzt ETFs über eine GmbH oder Holding, können Depotkosten als Betriebsausgaben und Dividenden nach § 8b KStG nahezu steuerfrei vereinnahmt werden. Dies setzt eine klare betriebliche Zuordnung voraus.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten mit hohem Kapitalvermögen, die Möglichkeit einer Holding-Struktur für das ETF-Portfolio steuerrechtlich prüfen zu lassen.
ETF-Portfoliokosten sind für Ärzte als Privatanleger nicht absetzbar. Erträge werden mit 25 Prozent Abgeltungsteuer besteuert. Über eine GmbH oder Holding kann eine steuerlich günstigere Behandlung erzielt werden.
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