Factoring für Arzthonorare ist für Ärzte keine Pflicht, kann aber für Praxen mit einem hohen Anteil an Privatpatienten ein nützliches Instrument zur Liquiditätssicherung sein. Beim Factoring verkauft die Praxis ihre offenen Honorarforderungen an ein Factoringunternehmen und erhält den Betrag sofort ausgezahlt, abzüglich einer Factoringgebühr.

Hintergrund

Privatärztliche Forderungen nach GOÄ haben oft lange Zahlungszeiträume von mehreren Wochen bis Monaten. Beim echten Factoring übernimmt das Factoringunternehmen das Ausfallrisiko vollständig, beim unechten Factoring verbleibt das Risiko beim Arzt. Die Factoringgebühr liegt in der Regel zwischen 0,5 und 2,5 Prozent des Rechnungsbetrags. Für Praxen mit hohen laufenden Kosten kann die sofortige Liquidität den Zinsvorteil gegenüber der Factoringgebühr überwiegen.

Wann gilt das nicht?

Praxen mit ausschließlich GKV-Patienten haben feste Quartalszahlungen von der KV und benötigen kein Factoring. Auch für Praxen mit ausreichend Eigenkapitalpuffer ist Factoring wirtschaftlich oft nicht sinnvoll.

Ärzteversichert empfiehlt, bei Factoring die Kosten sorgfältig gegen den Liquiditätsvorteil abzuwägen und spezialisierte Factoringdienstleister für Ärzte und Heilberufe zu bevorzugen.

Factoring für Arzthonorare ist keine Pflicht, aber für Privatpraxen mit Liquiditätsbedarf sinnvoll: Die sofortige Auszahlung offener GOÄ-Forderungen verbessert den Cashflow und eliminiert das Ausfallrisiko.

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