Eine Familiengesellschaft kann für Ärzte mit hohem Einkommen steuerlich sinnvoll sein, weil durch die Beteiligung von Familienmitgliedern (Ehepartner, Kinder) an der Gesellschaft Einkünfte auf mehrere Steuerpflichtige verteilt werden und so die Progressionswirkung der Einkommensteuer reduziert wird. Jedes Familienmitglied nutzt seinen eigenen Grundfreibetrag und niedrigeren Eingangssteuersatz.
Hintergrund
Eine Familiengesellschaft in Form einer GbR oder GmbH & Co. KG kann Vermögenswerte, Mietimmobilien oder Kapitalanlagen verwalten. Die Gewinne werden dann anteilig an die Gesellschafter ausgeschüttet. Steuerlich setzt eine anerkannte Einkommensverteilung voraus, dass die Beteiligung ernsthaft gemeint ist, also wirtschaftliche Substanz hat und nicht nur auf dem Papier besteht. Für Ärzte, die Praxisgewinne nicht auf Familienmitglieder verlagern können (ärztliche Berufsausübung ist nicht delegierbar), eignet sich die Familiengesellschaft eher für Kapital- und Immobilienanlage.
Wann gilt das nicht?
Ärzte ohne Familienmitglieder in niedrigeren Steuerklassen oder mit Familienmitgliedern ohne eigene Steuerpflicht profitieren von einer Familiengesellschaft kaum. Auch der Verwaltungsaufwand muss gegen den steuerlichen Vorteil abgewogen werden.
Ärzteversichert empfiehlt, die Gründung einer Familiengesellschaft ausschließlich in enger Abstimmung mit einem Steuerberater zu planen.
Eine Familiengesellschaft ist für Ärzte keine Pflicht, kann aber durch Einkommensverteilung auf Familienmitglieder die Progressionswirkung der Einkommensteuer reduzieren und die Gesamtsteuerlast senken.
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