Fernbehandlungen durch zugelassene Vertragsärzte werden seit der Änderung der Musterberufsordnung 2018 und dem Digitale-Versorgung-Gesetz 2019 von der GKV erstattet, wenn die Kassenärztliche Vereinigung entsprechende Verträge mit den Krankenkassen für telemedizinische Leistungen abgeschlossen hat. Für Privatpatienten ist die Erstattung in der PKV tarifabhängig.

Hintergrund

Das Fernbehandlungsverbot, das Ärzte früher auf ausschließlich persönlichen Patientenkontakt verpflichtete, wurde gelockert. Heute ist die Behandlung im Rahmen der Telemedizin erlaubt, wenn sie medizinisch vertretbar ist und die ärztliche Sorgfaltspflicht gewahrt bleibt. Der EBM enthält spezifische Abrechnungspositionen für telemedizinische Leistungen. Private Krankenversicherer erstatten Fernbehandlungen in der Regel, wenn der behandelnde Arzt zugelassen ist und die Behandlung medizinisch notwendig ist.

Wann gilt das nicht?

Bestimmte Leistungen erfordern eine körperliche Untersuchung und können nicht per Fernbehandlung erbracht werden. Auch Erst- und Notfallkonsultationen sind in der Regel nicht als reine Fernbehandlung möglich.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die Telemedizin anbieten, die Berufshaftpflicht auf ausreichende Deckung für telemedizinische Behandlungen zu prüfen.

Fernbehandlungen werden seit 2019 von der GKV erstattet, wenn entsprechende KV-Verträge vorliegen. PKV-Tarife erstatten Telemedizin in der Regel, wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist und von einem zugelassenen Arzt erbracht wird.

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