Das früher strikte Fernbehandlungsverbot für Ärzte wurde 2018 durch eine Änderung der ärztlichen Musterberufsordnung gelockert. Ärzte dürfen seither telemedizinische Behandlungen durchführen, wenn dies im Einzelfall medizinisch vertretbar ist und die ärztliche Sorgfaltspflicht gewahrt bleibt. Ein ausschließlicher Erstkontakt ohne persönliche Untersuchung ist weiterhin nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Hintergrund
Vor 2018 war die Behandlung und Beratung von Patienten ausschließlich ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt verboten. Die Lockerung ermöglicht nun Videokonsultationen, Telefonberatungen und digitale Nachsorgeleistungen. Die Landesärztekammern haben die Musterberufsordnung unterschiedlich schnell umgesetzt, weshalb die genauen Regeln je nach Bundesland variieren können. Ärzte haften bei Fernbehandlung für Behandlungsfehler in gleicher Weise wie bei persönlichen Konsultationen.
Wann gilt das nicht?
Für Leistungen, die eine körperliche Untersuchung zwingend erfordern, bleibt der persönliche Kontakt Pflicht. Auch bei Notfällen kann die Fernbehandlung die persönliche Versorgung nicht ersetzen.
Ärzteversichert empfiehlt, die Berufshaftpflicht auf ausreichende Deckung für telemedizinische Leistungen zu prüfen, da diese ein eigenständiges Haftungsfeld darstellen.
Das Fernbehandlungsverbot wurde 2018 gelockert. Ärzte dürfen telemedizinische Behandlungen durchführen, wenn dies medizinisch vertretbar ist. Die Haftungsregeln bei Behandlungsfehlern gelten unverändert.
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