Medizinprofessoren haben eine besondere Finanzplanungssituation, da sie je nach Bundesland als Beamte oder Angestellte tätig sind, ein Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen haben können und Nebentätigkeiten über die Universität hinaus verfolgen. Die Absicherungsbedürfnisse und Altersversorgung unterscheiden sich wesentlich von niedergelassenen Ärzten.

Hintergrund

Als Beamte erhalten Professoren nach Pensionierung eine Versorgung von bis zu 71,75 Prozent der letzten Bezüge. Die Dienstunfähigkeitsklausel in der BU ist für beamtete Professoren besonders wichtig. Liquidationseinnahmen aus wahlärztlichen Leistungen sollten separat versteuert und in die Altersvorsorgeplanung einbezogen werden. Bei Drittmitteln und Forschungsförderungen sind steuerliche Besonderheiten zu beachten. Professorinnen und Professoren sollten die PKV-Beihilfeberechtigung als Beamte bei der Wahl ihrer Krankenversicherung berücksichtigen.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Professoren ohne Beamtenstatus unterliegen der normalen Sozialversicherungspflicht und haben keinen Beihilfeanspruch. Für sie gelten andere Planungsparameter.

Ärzteversichert berät Medizinprofessoren zu den besonderen Versicherungs- und Altersvorsorgebedürfnissen an der Schnittstelle zwischen Wissenschaft und klinischer Medizin.

Medizinprofessoren müssen bei der Finanzplanung Beamtenversorgung, Beihilfeberechtigung, Liquidationsrecht und Dienstunfähigkeitsklausel besonders berücksichtigen. Diese Situation unterscheidet sich wesentlich von niedergelassenen Ärzten.

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