Die ärztliche Fortbildungspflicht gilt für alle Ärzte, die in Deutschland eine ärztliche Tätigkeit ausüben, und verlangt den Nachweis von mindestens 250 Fortbildungspunkten innerhalb von fünf Jahren. Vertragsärzte, die den Nachweis nicht erbringen, müssen mit Honorarkürzungen von zunächst 10 und dann 25 Prozent rechnen.

Hintergrund

Gesetzliche Grundlage der Fortbildungspflicht ist § 95d SGB V für Vertragsärzte und die Berufsordnungen der Landesärztekammern für alle anderen Ärzte. Fortbildungspunkte können durch Kongresse, Kurse, E-Learning-Angebote, Fachzeitschriften-CME und andere zertifizierte Maßnahmen erworben werden. Die Punkte werden bei der zuständigen Ärztekammer dokumentiert und gegenüber der KV nachgewiesen. Die Fortbildungspflicht gilt auch für Krankenhausärzte und Ärzte in Teilzeit.

Wann gilt das nicht?

Ärzte im Mutterschutz oder in Elternzeit sowie dauerhaft berufsunfähige Ärzte können die Fortbildungspflicht zeitweise nicht erfüllen. Für diese Fälle gibt es Ausnahme- und Verlängerungsregelungen bei den Ärztekammern.

Ärzteversichert empfiehlt, die Fortbildungspflicht regelmäßig zu überprüfen und Kosten für zertifizierte Fortbildungen als Betriebsausgabe oder Werbungskosten steuerlich geltend zu machen.

Die Fortbildungspflicht gilt für alle aktiv tätigen Ärzte und erfordert 250 Punkte in fünf Jahren. Vertragsärzte, die den Nachweis nicht erbringen, müssen mit Honorarkürzungen rechnen.

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