Private Geldanlage in ETFs, Aktien oder Fonds ist für Ärzte keine Betriebsausgabe und kann nicht im privaten Bereich steuermindernd geltend gemacht werden. Nur Investitionen, die über eine Praxis-GmbH oder eine Holding-Gesellschaft erfolgen und einen nachweislichen betrieblichen Zusammenhang haben, können als Betriebsausgaben behandelt werden.

Hintergrund

Das Steuerrecht unterscheidet streng zwischen privatem und betrieblichem Vermögen. Privatanleger können die Verwaltungskosten ihrer Kapitalanlagen nicht als Werbungskosten absetzen, da der Sparer-Pauschbetrag dies pauschaliert. Ärzte, die über eine GmbH oder Holding investieren, können dort Kosten für Vermögensverwaltung, Depotgebühren und Finanzberatung als Betriebsausgaben abziehen. Zudem werden Kapitalerträge in der GmbH günstiger besteuert als im Privatvermögen.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die ausschließlich privat anlegen, können keine Anlagekosten absetzen. Erst die Einbindung einer Gesellschaft eröffnet steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten mit hohem Kapitalvermögen, die Einrichtung einer Holding-Struktur steuerrechtlich prüfen zu lassen, um die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen zu optimieren.

Private Geldanlage ist für Ärzte keine Betriebsausgabe. Nur über eine GmbH oder Holding investierte Gelder mit betrieblichem Zusammenhang können steuerlich günstiger behandelt werden.

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