Das Gerätebuch ist für Arztpraxen gesetzlich vorgeschrieben: Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) verpflichtet Betreiber medizinischer Geräte zur Führung eines Bestandsverzeichnisses mit allen Wartungs-, Prüf- und Instandhaltungsnachweisen. Fehlende oder unvollständige Gerätebücher können bei Prüfungen durch Behörden zu Bußgeldern führen.

Hintergrund

Das Gerätebuch muss für jedes aktiv betriebene Medizinprodukt geführt werden und enthält unter anderem Gerätbezeichnung, Hersteller, Seriennummer sowie alle sicherheitstechnischen Kontrollen (STK) und messtechnischen Kontrollen (MTK). Die Aufbewahrungspflicht beträgt in der Regel fünf Jahre nach Außerbetriebnahme des Geräts. Besonders für Ultraschallgeräte, EKG-Anlagen und Laborgeräte ist eine lückenlose Dokumentation zwingend.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die ausschließlich Medizinprodukte der Klasse I ohne Messfunktion einsetzen, haben eingeschränkte Dokumentationspflichten. Bei reinen Beratungspraxen ohne technische Geräte entfällt das Gerätebuch weitgehend.

Ärzteversichert empfiehlt, Geräteschäden und Haftpflichtansprüche aus Gerätemängeln durch eine umfassende Praxisversicherung abzusichern, die auch Sachschäden an Medizinprodukten einschließt.

Das Gerätebuch ist für Arztpraxen nach der MPBetreibV Pflicht. Es muss für alle medizinischen Geräte geführt werden und alle Wartungs- und Prüfnachweise enthalten.

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